Gesetzliche Bestimmungen
Welche gesetzlichen Bestimmungen muss ich beim Weidezaun beachten?
Als Betreiber einer elektronischen Zaunanlage ist es wichtig die geltenden Rechtsvorschriften zu kennen. Da die Gesetze sich je nach Region noch unterscheiden können, erkundigen Sie sich bitte vor dem Errichten der Zaunanlage bei Ihrer zuständigen Behörde. Eine Auswahl der wichtigsten Punkte aus den Vorschriften VDE 0667, VDE 0131 und DIN EN 60335-2-76 haben wir hier für Sie zusammengefasst:
- Elektrozaungeräte dürfen nicht in feuergefährdeten Räumen wie Scheunen und Stallungen untergebracht werden.
- In Gebäuden ist zur Verhütung von Blitzschäden vor der Einführung der Zaunzuleitung eine Blitzschutzeinrichtung (Funkenstrecke mit Erdung) einzubauen.
- Es wird empfohlen beim Betrieb von Netzgeräten nur FI-Steckdosen zu benutzen oder FI-Schutzschalter (Personenschutzschalter) zu verwenden.
- Pro Elektrozaunanlage darf nur ein Weidezaungerät zur Versorgung angeschlossen werden. Bei dem Aufbau mehrerer unabhängiger Elektrozaunanlagen ist ein Mindestabstand von 2,5m zueinander einzuhalten.
- Bei Nutzung von Weidezaungeräten sind immer auch die speziellen Hinweise des Herstellers zu beachten.
- Stacheldraht oder Nato-Draht darf nicht an ein Weidezaungerät angeschlossen werden.
- Bei der Erdung Ihres Weidezaungerätes ist ein Mindestabstand von 10m zu anderen Erdungssystemen (z. B. Hauserdung) einzuhalten.
- Bei elektrischen Zaunanlagen, die sich in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen befinden, ist die Kennzeichnung mit einem Warnschild gesetzlich vorgeschrieben. Befestigen Sie gut sichtbar, ca. alle 100 m, an Einmündungen von Wegen und an Orten, wo kein Weidezaun erwartet wird, ein Warnschild mit der Aufschrift "Vorsicht Elektrozaun".
- Zaunleitungen, die innerhalb von Gebäuden verlegt werden, müssen aus besonders gut isolierendem Hochspannungskabel bestehen, um Überschläge ins Mauerwerk zu vermeiden.
- Wenn Sie privaten Straßen mit Zaunleitungen überbrücken wollen, verlegen Sie diese entweder unterirdisch oder überirdisch mit einem Mindestabstand von 5m zur Erde. Bei nötiger Überquerung von öffentlichen Straßen ist die zuständige Behörde zu befragen.
Folgender Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) §833 (Haftung des Tierhalters) ist bei der Hütung von Tieren zusätzlich zu beachten:
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."
Anders formuliert bedeutet das:
Der berufliche Tierhalter (z. B. der Landwirt) haftet nicht für Schäden, die durch seine ausgebrochene Tiere entstanden sind, wenn seine Zaunanlage den allgemeinen gültigen Vorschriften und Anforderungen entspricht, er diese täglich kontrolliert und der Schaden auch bei funktionstüchtigen Zaun passiert wäre.
Der nicht-berufliche Tierhalter (z. B. Hobby-Pferdehalter) haftet für alle auftretenden Schäden.